Von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die einen Verzicht auf die Nachholung des Visumverfahrens im Ausland erlaubt, werden nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis in seinem Beschluss vom 8. April 2022 (Az. 2 B 26/22, 2 D 27/22) solche Fälle erfasst, in denen das Aufsuchen der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei. Diese könnten zum Beispiel auf einer Krankheit beruhen, die eine Reise unmöglich machten.
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