Mit Urteil vom 26. April 2022 (Rs. C-368/20, C-369/20) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Schengener Grenzkodex einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat auf Grundlage von Artt. 25 und 27 des Grenzkodex entgegensteht, wenn deren Dauer die Gesamthöchstdauer von sechs Monaten überschreitet und keine neue Bedrohung vorliegt, die eine erneute Anwendung eines solchen Zeitraums rechtfertigen würde. Außerdem erlaube der Grenzkodex nicht die sanktionsbewehrte Einführung einer Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweisdokuments bei der Einreise über eine Binnengrenze, wenn die Wiedereinführung der Kontrollen gegen Art. 25 des Grenzkodex verstoße. Die Entscheidung des EuGH muss im Prinzip auch Auswirkungen auf die derzeit stattfindende Kontrollen an den deutschen Grenzen haben (etwa an den Grenzen zu Österreich und Tschechien), die wohl ebenso europarechtswidrig sein dürften.
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