Für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 58 AufenthG ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 16. Mai 2022 (Az. 2 W 8/22). Es handele sich nicht um einen Sachverhalt, der zumindest auch nach dem Landesrecht zu würdigen sei, wie es § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO erfordere, vielmehr seien Durchsuchungsanordnungen zum Zwecke der Abschiebung in § 58 AufenthG durch eine spezialgesetzliche Bundesnorm geregelt. Mit § 58 Abs. 10 AufenthG habe der Bundesgesetzgeber auch keine neben der allgemeinen Regelung des § 40 Abs. 1 VwGO gleichrangige eigenständige Zuständigkeitsregelung geschaffen, mit der es im Sinne einer Öffnungsklausel den Ländern jedenfalls ermöglicht werde, bereits bestehende Rechtswegregelungen für Wohnungsdurchsuchungen auf die Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG zu erstrecken.
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