Mit Urteil vom 2. Juni 2022 (Az. 38967/17, H.M. u.a. gg. Ungarn) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Ungarn in einem Verfahren verurteilt, in dem es um die Behandlung von Schutzsuchenden in einer Transitzone in Ungarn ging. Sowohl die Ausgestaltung der Lebensbedingungen einer verletzlichen schwangeren Frau und ihrer Kinder über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten als auch die Praxis ungarischer Behörden, ihrem Mann bei Krankenhausbesuchen Handschellen und eine Leine anzulegen, stelle eine entwürdigende Behandlung dar, die Art. 3 EMRK verletze. Ungarn habe außerdem gegen Art. 5 EMRK verstoßen, weil die Beschwerdeführer in der Transitzone de facto inhaftiert gewesen seien und ihnen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung ihrer Inhaftierung zur Verfügung stand. Der EGMR hat zu dieser Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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