Mit Beschluss vom 4. Mai 2022 (Az. 1 B 43.22) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem es um die Relevanz von Wehrdienstentziehung in Syrien für die Anerkennung als Flüchtling in Deutschland ging. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald habe in dem Verfahren zwar die Gefahr einer Verfolgungshandlung anders bewertet als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, es handele sich dabei aber lediglich um eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung, nicht um eine Rechtsfrage.
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