Rechtsanwalt Volker Gerloff berichtet auf Twitter über einen Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Mai 2022 (Az. L 8 AY 38/19 (PKH)), wonach ungeachtet des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung wegen mangelnder Mitwirkung in Verfahren nach § 1a Abs. 3 AsylbLG in Rechtsprechung und Literatur bislang ungeklärt sei, ob die Rechtsfolge dieser Vorschrift mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sei; allein dies rechtfertige schon die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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