Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich einer gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist ist statthaft bzw. fehlt einem Antragsteller nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, wenn die diesbezügliche behördliche Aussetzung der Vollziehung, zum Beispiel aufgrund von Ermessensfehlern, offensichtlich rechtswidrig ist, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 9. Juni 2022 (Az. 18a L 672/22.A). In dem entschiedenen Verfahren hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Vollziehung der von ihm erlassenen Abschiebungsandrohung zwar ausgesetzt, dabei aber unter anderem nicht erkannt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele, was die Aussetzung nach Ansicht des VG bereits rechtswidrig machte.
Schreibe einen Kommentar