Mit Urteil vom 21. Juli 2022 (Darboe u. Camara gg. Italien, Az. 5797/17) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Italien wegen seines Umgang mit einem unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden im Jahr 2016 verurteilt. Italien habe Art. 3 (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt, indem es den Minderjährigen über einen Zeitraum von mehreren Monaten als erwachsenen Schutzsuchenden behandelt und unterbracht habe, außerdem habe es eine Beschwerde des Minderjährigen gegen diese Behandlung nicht wirksam untersucht. Der EGMR hat zu diesem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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