Nach dem Verwaltungsgericht München (Urteil vom 2. Juni 2022, Az. M 28 K 20.30958) und dem Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 21. Juni 2022, Az. 38 K 294.19 A) ist nun auch das Verwaltungsgericht Trier (Urteil vom 29. April 2022, Az. 1 K 5117/19.TR) der Ansicht, dass sich ein zusätzliches Erfordernis gleicher Staatsangehörigkeit von Stammberechtigtem und ableitungsberechtigtem Ehegatten für die Zuerkennung von Familienschutz weder aus dem Wortlaut, der Systematik noch dem Sinn und Zweck des § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG ergibt und auch unionsrechtlich nicht geboten ist.
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