Auch bei grob gewalttätigem Verhalten kein vollständiger Leistungsentzug

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. August 2022 (Rs. C-422/21, TO) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe das Urteil vom 12. November 2019, Rs. C-233/18, Haqbin) entschieden, dass soziale Leistungen für Schutzsuchende gemäß Art. 20 Abs. 4 und 5 der Aufnahmebedingungen-Richtlinie 2013/33/EU zwar eingeschränkt werden dürfen, unter anderem auch, wenn sich ein Schutzsuchender gegenüber öffentlich Bediensteten grob gewalttätig verhalten hat, dass die Leistungen aber nie so reduziert oder eingestellt werden dürfen, dass der Betroffene seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte. Dies betreffe etwa die Bedürfnisse, eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871