In seinem Beschluss vom 26. August 2022 (Az. 29 L 1620/22.A) geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf davon aus, dass Dublin-Rückkehrern im Fall einer Überstellung nach Litauen keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohe. Zwar habe der litauische Gesetzgeber die Rechte von Schutzsuchenden wegen des „Massenzustroms“ von Flüchtlingen über die belarussisch-litauische Grenze erheblich beschnitten, der Europäische Gerichtshof habe jedoch zwischenzeitlich die Unvereinbarkeit dieser Regelungen mit europäischem Recht festgestellt (nämlich in seinem Urteil vom 30. Juni 2022, Rs. C-72/22. Zwar habe der litauische Gesetzgeber die europarechtswidrigen Regelungen des litauischen Ausländergesetzes bislang nicht aufgehoben und den Ausnahmezustand verlängert, es sei wegen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens jedoch davon auszugehen, dass diese Regelungen von den Behörden nicht weiter angewandt werden bzw., falls dies doch geschehen sollte, ein Ausländer jedenfalls erfolgreich um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen könne. Ob das Vertrauen des Verwaltungsgerichts nicht enttäuscht wird, bleibt abzuwarten. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinem Beschluss vom 23. Februar 2022 (Az. 12 B 6475/21) jedenfalls nicht vertraut, sondern eine Dublin-Überstellung nach Litauen für unzulässig erklärt.
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