Doch keine Ausweisung eines Predigers

Das Verwaltungsgericht Bremen weist in seiner Pressemitteilung vom 1. September 2022 auf sein Urteil vom 1. Juli 2022 (Az. 2 K 1260/21) hin, in dem es die gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, 5 AufenthG erfolgte Ausweisung eines islamischen Predigers aufgehoben hat. Die Aussagen des Predigers in seinem Predigten gefährdeten die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht, sondern bewegten sich im Rahmen der Meinungs- und Glaubensfreiheit.

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ISSN 2943-2871