Ein Dublin-Wiederaufnahmegesuch ist nicht im Sinne des Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO fristwahrend, wenn das gemäß Art. 2 i.V.m. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 zu verwendende Formblatt fehlerhafte Angaben enthält, meint das Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 7. September 2022 (Az. 3 A 1245/22 HGW). Dies hätte in der Praxis zur Folge, dass bei fehlerhaften Wiederaufnahmegesuchen die Frist des Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO abläuft und derjenige Dublin-Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig wird, in dem der Antrag gestellt wurde. Im entschiedenen Verfahren hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fehlerhaft angegeben, der Kläger habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht verlassen. Selbst wenn die konkrete Falschangabe keine Auswirkungen auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats hätte, so das VG, handele es sich doch um eine Pflichtangabe; sei diese inhaltlich falsch, sei das Wiederaufnahmeersuchen insgesamt unzureichend.
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