Das Bundesverfassungsgericht hat mittlerweile den Volltext seines Beschlusses vom 30. Mai 2022 (Az. 1 BvR 1012/20) veröffentlicht, über den bereits in Ausgabe 61 des HRRF-Newsletters berichtet wurde und in dem es um die verfassungswidrige Überspannung der Anforderungen an Erfolgsaussichten einer sozialgerichtlichen Klage geht. Das BVerfG schreibt darin nicht nur dem Sozialgericht Chemnitz ins leistungsrechtliche Stammbuch, dass Fachgerichte den Spielraum überschreiben, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der „hinreichenden Erfolgsaussicht“ verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Maßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten Partei die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird.
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