In zwei Beschlüssen vom 24. Oktober 2022 (Az. 2 M 53/22) und vom 26. Oktober 2022 (Az. 2 M 69/22) erläutert das Oberverwaltungsgericht Magdeburg einige der in § 25b AufenthG geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration. Danach sei der Umstand, dass die Aufenthaltszeit eines Ausländers teilweise auf eine Identitätstäuschung zurückzuführen sei, bei der Berechnung der nach § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Voraufenthaltszeit ohne Belang, und sei die Bestimmung des § 60b Abs. 5 S. 1 AufenthG, wonach die Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden sei, nicht als Vorduldungszeiten angerechnet würden, als eng auszulegende Ausnahmevorschrift im Rahmen des § 25b AufenthG nicht entsprechend anzuwenden. Der Nachweis des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG sei regelmäßig durch eine schriftliche Erklärung zu erbringen, weitere Anforderungen an diesen Nachweis, etwa die Absolvierung einer persönlichen Befragung, bestünden regelmäßig nicht. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet würden in der Regel durch Bestehen des bundeseinheitlichen Tests „Leben in Deutschland“ zum Orientierungskurs nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 IntV nachgewiesen, und § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfasse nur aktuelle Täuschungshandlungen oder Mitwirkungspflichtverletzungen, während in der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirkten, einen Ausnahmefall begründen könnten, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge des § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG zu einer Ermessensregelung herabstufe.