Keine grundsätzliche Bedeutung bei abweichender Tatsachenbewertung

Wenn zwei Obergerichte verfolgungsrelevante Tatsachen unterschiedlich bewerten, führt dies noch nicht zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, meint das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 23. November 2022 (Az. 5 A 366/22.A). Im konkreten Verfahren ging es um die Frage, ob syrischen Wehrpflichtigen, die Syrien ohne Genehmigung verlassen haben, bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könne, was das OVG Bremen in seinem Urteil vom 23. März 2022 (Az. 1 LB 484/21) bejaht hatte, das OVG Bautzen aber anders sieht. Das Urteil des OVG Bremen sei Ausdruck dessen, so das OVG Bautzen, dass die asylrechtliche Rechtsprechung der Obergerichte hier bei einer nicht völlig eindeutigen, in Teilen ambivalenten Auskunftslage auch nach allseits umfassender Prüfung zu divergierenden Ergebnissen bezüglich Tatsachenfragen geführt habe. Eine solche Divergenz allein begründe keine Anhaltspunkte für einen sich stets neu begründenden tatsächlichen Klärungsbedarf, wenn eine umfassende Prüfung des Obergerichts bereits erfolgt sei.

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ISSN 2943-2871