Der Verwaltungsgerichtshof München hält in seinem Beschluss vom 26. Januar 2023 (Az. 6 AS 22.31155) die Frage für offen, ob ein in Deutschland gestellter Asylantrag nach vorheriger Durchführung eines Asylverfahrens in einem anderen EU-Staat (hier: Frankreich) als Zweitantrag gemäß § 71a AsylG behandelt werden darf. Diese Frage sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs bislang offen gelassen worden, von Dänemark einmal abgesehen. Der EuGH habe die Frage, ob der Begriff „Folgeantrag“ auf einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz anwendbar sei, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein anderer Mitgliedstaat als Dänemark einen früheren Antrag eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat, in seinem Urteil vom 20. Mai 2021 (Rs. C-8/20, L.R. gg. Bundesrepublik Deutschland) erneut ausdrücklich offen gelassen. Es bestünden daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen, auf § 71a AsylG gestützten Abschiebungsandrohung, so dass der VGH die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Außerdem hielt der VGH fest, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO wie hier auch dann Erfolg haben kann, wenn es keine veränderten Umstände gibt, nämlich weil das Gericht jederzeit von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO verfahren kann.