NRW-Erlass zum Chancen-Aufenthalt teilweise rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Münster hält den nordrhein-westfälischen Erlass vom 8. Februar 2023, in dem für Nordrhein-Westfalen spezifische Ergänzungen zu den Anwendungshinweisen des BMI vom 23. Dezember 2022 vorgenommen wurden, in seinem Beschluss vom 10. Februar 2023 (Az. 18 B 103/23) für teilweise rechtswidrig, weil die Ergänzungen zu Ziffer 1.3 der BMI-Anwendungshinweise mit den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes nicht in Einklang stünden, soweit der Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als faktische Duldung im Sinne des § 104c AufenthG angesehen werde. Eine faktische Duldung sehe die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes nicht vor und sei auch der Neuregelung des § 104c AufenthG nicht zu entnehmen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871