Keine Dublin-Überstellung nach Litauen

Das Verwaltungsgericht Weimar hat in seinem Beschluss vom 10. März 2023 (Az. 7 E 242/23 We) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine beabsichtigte Dublin-Überstellung nach Litauen angeordnet. Zwar gebe es keine systemische Mängel des litauischen Asylverfahrens und sei auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Litauen nicht zu beanstanden, jedoch lägen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Dublin-Verfahren nach Litauen überstellte Schutzsuchende de facto während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens inhaftiert würden. Es gebe in Litauen keine offenen Einrichtungen für die Unterbringung von Schutzsuchenden mehr, so dass davon auszugehen sei, dass sie im Regelfall, und nicht nur im Einzelfall, ausschließlich in geschlossenen Einrichtungen untergebracht würden, was als Inhaftierung anzusehen und klar europarechtswidrig sei. Das VG bezieht sich zur Einschätzung der Unterbringungssituation in Litauen ausführlich auch auf den Bericht von Amnesty International zur Situation von Schutzsuchenden in Litauen von Juni 2022.

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ISSN 2943-2871