(Nur) subsidiärer Schutz bei Einberufung zum russischen Wehrdienst

Das Verwaltungsgericht Berlin hält in seinem Urteil vom 20. März 2023 (Az. 33 K 143.19 A) die Einberufung eines gesunden, kinderlosen, im Zeitpunkt der Entscheidung 17 Jahre alten Klägers zum Wehrdienst in der Russischen Föderation und seine Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine für wahrscheinlich, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allerdings nur verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren. Es fehle an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpften. Auch hinsichtlich des Angriffskrieges gegen die Ukraine ergebe sich unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nichts anderes, weil notwendige Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei, dass der Schutzsuchende Militärangehöriger sei oder vor seiner Flucht gewesen sei und sich dem Militärdienst durch die Flucht entzogen habe oder entziehe, jedenfalls aber eine Einberufung des Schutzsuchenden zum Militärdienst bereits erfolgt sei, was im entschiedenen Verfahren nicht der Fall gewesen sei.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871