Entschädigung nach überlanger Verfahrensdauer

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nimmt in seinem Beschluss vom 25. Mai 2023 (Az. 13 FEK 496/21) zu der sehr interessanten Frage Stellung, in welcher Höhe Schutzsuchende finanziell entschädigt werden müssen, die von überlangen asylrechtlichen Klageverfahren betroffen sind. Der wegen § 173 S. 2 VwGO anwendbare § 198 GVG nennt als Richtwert für die Entschädigung 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung, was sich im entschiedenen Verfahren und bei zwei Klägern auf immerhin 8200 Euro summierte. Das OVG führte aus, dass es von einer angemessenen erstinstanzlichen Verfahrensdauer von 17 Monaten ausgegangen sei, während der übrige Teil der erstinstanzlichen Verfahrensdauer, immerhin weitere 41 Monate, unangemessen lang gewesen sei. Für die Beurteilung, ab wann die Verfahrensdauer unangemessen sei, zog das OVG die Kriterien des Schwierigkeitsgrads des Verfahrens, der Bedeutung des Verfahrens für die Kläger sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten heran.

Angesichts der typischen Länge asylrechtlicher Klageverfahren sollten Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer vielleicht systematischer angestrengt werden, der Beschluss aus Lüneburg bietet dafür eine gute Vorlage.

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ISSN 2943-2871