Der Europäische Gerichtshof hält in seinem Urteil vom 22. Juni 2022 (Rs. C-711/21 und C-712/21) zwei vom belgischen Conseil d’État eingereichte Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, weil die vorgelegten Fragen offenbar nicht mehr entscheidungserheblich seien, nachdem den betroffenen Ausländern von nationalen belgischen Behörden zwischenzeitlich ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde. Soweit der Conseil d’État darauf hingewiesen habe, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens umstritten sei, ob das Rechtsschutzinteresse der betroffenen Ausländer entfallen sei, reiche eine solche bloße Bezugnahme auf den Standpunkt einer Partei des Ausgangsverfahrens nicht aus, um die Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen zu erhalten. Wenn nämlich das vorlegende Gericht lediglich die Argumente einer Partei anführe, gebe dies keinen Aufschluss darüber, inwieweit es sich diese Argumente zu eigen machen wolle und ob es aus diesen Argumenten folgere, dass eine Beantwortung der gestellten Frage für den Erlass seiner Entscheidung erforderlich sei.
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