Unter Berufung auf einen noch nicht veröffentlichten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 29. Juni 2023 (Az. 18 B 285/23) geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 18. Juli 2023 (Az. 22 L 1063/23) davon aus, dass der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG nur solche Personen umfasst, denen auf der Grundlage von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG durch Ratsbeschluss verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist. Demgegenüber entfalte Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022, wonach die Mitgliedstaaten neben ukrainischen Staatsangehörigen auch Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Drittländer Schutz gewähren können, wenn sie sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren könnten, gegenüber den Mitgliedstaaten keine verbindliche Wirkung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG. Außerdem seien politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG nicht geeignet, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss unmittelbar vorübergehenden Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln.