Nach Folgeantrag keine ungeklärte Identität mehr

Auch ein Asylfolgeantrag ist ein Asylantrag im Sinne von § 60b Abs. 2 S. 2 AufenthG, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 22. September 2023 (Az. 10 ZB 23.1344), so dass ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Folgeantrags eine Duldung nicht mehr mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ versehen werden darf. Nähme man entgegen dem Wortlaut der Norm Asylfolgeanträge von § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG aus, würde der Anwendungsbereich der Norm erkennbar auf nahezu Null zusammenschrumpfen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind noch nicht mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem…

  • Monatsübersicht Mai 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für Mai 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf zehn Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat Mai 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

  • Monatsübersicht April 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für April 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf sechs Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat April 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

ISSN 2943-2871