Normalerweise vermeidet das Auswärtige Amt, vom Verwaltungsgericht Berlin zur Erteilung von Visa verurteilt zu werden (siehe HRRF-Newsletter Nr. 17, die sogenannte Berliner Erpressung), in dem Fall des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2023 (Az. 9 K 445/21 V) hat das nicht geklappt. Auch hier hatte das Auswärtige Amt einen Vergleich vorgeschlagen und im Gegenzug die Erteilung von Visa in Aussicht gestellt, die Kläger hatten den Vergleich aber offensichtlich als nicht ausreichend betrachtet und haben nun Recht bekommen. Interessant an der Entscheidung ist nicht so sehr die Anwendung der EuGH-Rechtsprechung zum maßgeblichen Alter bei der Beantragung von Visa zum Familiennachzug als vielmehr die Ansicht des Gerichts dazu, ab wann von einem gestellten Antrag auf Visumerteilung auszugehen ist: Hier sei ausnahmsweise bereits der Registrierung für einen Termin bei der Deutschen Botschaft Islamabad die Bedeutung einer Antragstellung zuzumessen, weil das Auswärtige Amt im konkreten Fall durch seine Angaben im Registrierungsverfahren gegenüber den Klägern den falschen Anschein erweckt habe, dass eine (weitere) formlose Antragstellung nicht möglich sei, die Kläger vielmehr die Wartezeit (von 18 Monaten!) abwarten müssten, um ihre Antragsunterlagen einzureichen.
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