Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg erläutert in seinem Beschluss vom 14. November 2023 (Az. 13 ME 177/23), dass es einer Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch dann verwehrt sein kann, über das Vorliegen eines nationalrechtlichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden, wenn ein Ausländer noch nie einen Asylantrag gestellt hat. Mache ein Ausländer der Sache nach materielle Asylgründe geltend, sei er auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu verweisen. Der Ausländer habe kein Wahlrecht zwischen asyl- und ausländerrechtlichem Schutzbegehren und es stehe weder der Ausländerbehörde noch den Verwaltungsgerichten in aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu, ohne eine positive Entscheidung des Bundesamts von einem nationalrechtlichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auszugehen.
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