Eine vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht verbraucht oder sonst erledigt, wenn der vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber vor Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsandrohung abgeschoben wird und danach unerlaubt ins Bundesgebiet zurückkehrt, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 17. November 2023, Az. 12 S 986/23. Das folge aus einer analogen Anwendung von § 71 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AsylG. Die Argumentation mit einer Anwendung von Bestimmungen über Folgeverfahren ist insofern lustig, als der VGH gleichzeitig die Überlegung, dass im Fall der Ablehnung eines Folgeantrags die Rückführungsrichtlinie entgegen § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG den Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung erfordern könnte, mit der Erwägung zurückweist, dass ja schließlich gar kein Folgeantrag gestellt worden sei.
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