Das Verwaltungsgericht Sigmaringen will in seinem Beschluss vom 14. November 2023 (Az. A 7 K 72/21) vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob ein Asylantrag nach bereits erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Staat auch dann noch als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn die Rücküberstellung des Antragstellers in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat zur Trennung einer Familie führen und damit möglicherweise gegen Art. 7 GRCh verstoßen würde, und welche Bindungswirkung die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch den zuständigen Mitgliedstaat möglicherweise hat. Der EuGH hat in seinem Beschluss vom 13. November 2019 (Rs. C-540/17 und C-541/17) bereits entschieden, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht mehr ergehen darf, wenn im zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der GRCh droht; das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem ähnlichen, aber nicht identischen Sachverhalt mit Beschluss vom 7. September 2022 (Az. 1 C 26.21) ebenfalls Vorlagefragen an den EuGH formuliert.
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