Für die Einhaltung der (letztlich aus §§ 517, 548 ZPO abgeleiteten) Fünfmonatsfrist zur Abfassung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils kommt es auf den Zeitpunkt der Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle an, nicht dagegen auf den der Zustellung an die Beteiligten, sagt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 24. November 2023 (Az. 11 LA 376/23). Sofern das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. August 2001 (Az. 8 B 124/99) ausgeführt habe, dass ein Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehe und nicht binnen fünf Monaten nach der mündlichen Verhandlung nach § 116 Abs. 2 VwGO vollständig abgefasst und „zugestellt“ werde, nicht im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen sei, sei diese Entscheidung vereinzelt geblieben. Da sich die Entscheidung mit dieser Frage im Übrigen nicht weiter auseinandersetze, sondern vielmehr an anderer Stelle wieder auf den Zeitpunkt der Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle abzuheben scheine, sei nicht davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Entscheidung von der bis dahin und später herrschenden Meinung, wonach maßgeblich allein der Zeitpunkt der Übermittlung an die Geschäftsstelle sei, abweichen wollte.
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