Neuer Haftgrund nur nach neuer Anhörung

Die Annahme eines neuen Haftgrunds der Fluchtgefahr erst im Haftbeschwerdeverfahren bedarf einer erneuten Anhörung des Betroffenen, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. November 2023 (Az. XIII ZB 73/20). Die bloße Erteilung eines Hinweises an den Betroffenen vermöge die Anhörung nicht zu ersetzen, weil der Tatrichter nur anhand des aus der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Betroffenen entscheiden könne, ob Fluchtgefahr bestehe.

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ISSN 2943-2871