Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Griechenland in seinem Urteil vom 23. Januar 2024 (Az. 24650/19, O.R. gg. Griechenland) wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) verurteilt, weil griechische Behörden einen unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden aus Afghanistan in dem Zeitraum zwischen November 2018 und Mai 2019 trotz eines Asylgesuchs ohne jegliche Unterstützung ließen, so dass der Betroffene als Obdachloser leben musste. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Situation sei zur Zeit der Ereignisse ein in Griechenland weit verbreitetes Phänomen gewesen und habe der Realität für eine große Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden entsprochen.
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