Ein Ausländer, der sich in Strafhaft befindet, ist im Sinne des § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert, so dass gegen ihn kein Ausreisegewahrsam angeordnet werden darf, sagt das Amtsgericht Tiergarten in seinem Beschluss vom 10. Januar 2024 (Az. 381 XIV 5/24 B). Das gelte auch dann, wenn zugleich die Überschreitung der Ausreisefrist erheblich sei. Nebenbei bewirbt die Entscheidung dezent die gerade erschienene Neuauflage des Buchs Abschiebungshaft – Rechtshandbuch für die Praxis, dessen Autor als Richter am Amtsgericht Tiergarten tätig ist.
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