Das Oberverwaltungsgericht Schleswig war in seinem Beschluss vom 13. Februar 2024 (Az. 6 MB 1/24) offenbar so gar nicht amüsiert über das Verhalten der Lübecker Ausländerbehörde. Eigentlich ging es nur um vorläufigen Rechtsschutz in einem Verfahren um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, gleichwohl ließ sich das Gericht zu einigen sehr spitz formulierten Leitsätzen hinreißen. Danach folge aus der im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren gesteigerten Mitwirkungspflicht nicht, dass eine Behörde von ihrer allgemeinen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung entbunden sei, sie bleibe vielmehr verpflichtet, den Ausländer auf das Fehlen, die Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit von Angaben hinzuweisen. Außerdem obliege der Behörde auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung eine Pflicht zur Führung vollständiger und ordnungsgemäßer Akten.
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