Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Januar 2024 (Az. 1 C 15.23) eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 30. August 2023 (Az. 2 LC 116/23) zurückgewiesen. Die Revision hatte Klärungsbedarf zur Auslegung der in § 25 Abs. 3 AufenthG enthaltenen Ausschlussgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht hielt die aufgeworfenen Fragen für bereits höchstrichterlich geklärt.
In seinem Beschluss vom 18. Januar 2024 (Az. 1 B 49.23) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11. September 2023 (Az. 11 A 1/22.A) wegen Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen verworfen; in dem Verfahren ging es um die Länge der Klagefrist in Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Stellung eines Folgeantrags die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt und keine erneute Abschiebungsandrohung erlässt (siehe dazu ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 114).
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