Kein Chancen-Aufenthalt bei sehr kurzer Aufenthaltsunterbrechung

Eine auch nur kurzzeitige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Duldungsstatus hat das Erlöschen der Duldung zur Folge und führt zu einer Unterbrechung der Voraufenthaltszeit des § 104c Abs 1 S 1 AufenthG, so dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, sagt das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Beschluss vom 26. Februar 2024 (Az. 1 K 344/24). Die in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Auffassung, dass bei § 25b AufenthG kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts unschädlich seien, könne auf das Chancen-Aufenthaltsrecht des § 104c AufenthG aufgrund der grundlegend anderen Normsystematik und des eindeutigen Wortlautes nicht übertragen werden.

Vielmehr sei für die Frage, ob eine kurzzeitige Ausreise auch von nur wenigen Stunden eine Unterbrechung des Voraufenthalts im Sinne des § 104c AufenthG darstelle, zwischen den verschiedenen Aufenthaltsstatus der Duldung und der Aufenthaltserlaubnis zu differenzieren, weil die Aufenthaltserlaubnis und die Duldung sich unterschiedlich verhielten, wenn ihr Inhaber ausreise. Sofern die BMI-Anwendungshinweise kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet für unschädlich hielten, beziehe sich das nur auf den physischen Aufenthalt, nicht jedoch auf das Erfordernis des ununterbrochenen Besitzes u.a. einer Duldung, die jedoch wie der Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 5 S. 1 AufenthG mit der physischen Ausreise erlösche, auch wenn diese lediglich versehentlich erfolge, und bei einer anschließenden Wiedereinreise nicht wieder auflebe. Insofern müssten betroffene Duldungsinhaber „in Grenzgebieten besondere Vorsicht walten lassen“.

Im entschiedenen Verfahren war der Kläger im Bahnhof von Kehl (Baden-Württemberg) aus Versehen in einen Nahverkehrszug nach Straßburg (Frankreich) eingestiegen und sodann mit dem nächsten Zug nach Deutschland zurückgekehrt; dabei wurde er von der Bundespolizei kontrolliert.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871