Eine auch nur kurzzeitige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Duldungsstatus hat das Erlöschen der Duldung zur Folge und führt zu einer Unterbrechung der Voraufenthaltszeit des § 104c Abs 1 S 1 AufenthG, so dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, sagt das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Beschluss vom 26. Februar 2024 (Az. 1 K 344/24). Die in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Auffassung, dass bei § 25b AufenthG kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts unschädlich seien, könne auf das Chancen-Aufenthaltsrecht des § 104c AufenthG aufgrund der grundlegend anderen Normsystematik und des eindeutigen Wortlautes nicht übertragen werden.
Vielmehr sei für die Frage, ob eine kurzzeitige Ausreise auch von nur wenigen Stunden eine Unterbrechung des Voraufenthalts im Sinne des § 104c AufenthG darstelle, zwischen den verschiedenen Aufenthaltsstatus der Duldung und der Aufenthaltserlaubnis zu differenzieren, weil die Aufenthaltserlaubnis und die Duldung sich unterschiedlich verhielten, wenn ihr Inhaber ausreise. Sofern die BMI-Anwendungshinweise kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet für unschädlich hielten, beziehe sich das nur auf den physischen Aufenthalt, nicht jedoch auf das Erfordernis des ununterbrochenen Besitzes u.a. einer Duldung, die jedoch wie der Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 5 S. 1 AufenthG mit der physischen Ausreise erlösche, auch wenn diese lediglich versehentlich erfolge, und bei einer anschließenden Wiedereinreise nicht wieder auflebe. Insofern müssten betroffene Duldungsinhaber „in Grenzgebieten besondere Vorsicht walten lassen“.
Im entschiedenen Verfahren war der Kläger im Bahnhof von Kehl (Baden-Württemberg) aus Versehen in einen Nahverkehrszug nach Straßburg (Frankreich) eingestiegen und sodann mit dem nächsten Zug nach Deutschland zurückgekehrt; dabei wurde er von der Bundespolizei kontrolliert.
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