BGH jetzt noch formalistischer

Nur weil ein Verfahrensbevollmächtigter im Verfahren über eine einstweilige Haftanordnung bestellt war, heißt das noch lange nicht, dass er auch im Hauptsacheverfahren bestellt sein muss, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Januar 2024 (Az. XIII ZB 4/22), weil es sich ja schließlich gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um eigenständige Verfahren handele, so dass aus der Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten in einem Verfahren nicht zwingend eine Bestellung auch für das andere Verfahren folge. Das Amtsgericht hatte den Verfahrensbevollmächtigten aus dem Verfahren über die einstweilige Haftanordnung im Hauptsacheverfahren nicht beteiligt, der BGH sah darin keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. In dem Beschluss wird auch mitgeteilt, dass das Fax mit der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren über die einstweilige Haftanordnung innerhalb des (nordrhein-westfälischen) Amtsgerichts fünf Tage brauchte, um vom Faxgerät zur zuständigen Amtsrichterin zu gelangen, die deshalb auch im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung noch nichts von der Bestellung wusste, und, so der BGH, ja auch nicht wissen musste.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871