Nur weil ein Verfahrensbevollmächtigter im Verfahren über eine einstweilige Haftanordnung bestellt war, heißt das noch lange nicht, dass er auch im Hauptsacheverfahren bestellt sein muss, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Januar 2024 (Az. XIII ZB 4/22), weil es sich ja schließlich gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um eigenständige Verfahren handele, so dass aus der Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten in einem Verfahren nicht zwingend eine Bestellung auch für das andere Verfahren folge. Das Amtsgericht hatte den Verfahrensbevollmächtigten aus dem Verfahren über die einstweilige Haftanordnung im Hauptsacheverfahren nicht beteiligt, der BGH sah darin keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. In dem Beschluss wird auch mitgeteilt, dass das Fax mit der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren über die einstweilige Haftanordnung innerhalb des (nordrhein-westfälischen) Amtsgerichts fünf Tage brauchte, um vom Faxgerät zur zuständigen Amtsrichterin zu gelangen, die deshalb auch im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung noch nichts von der Bestellung wusste, und, so der BGH, ja auch nicht wissen musste.
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