Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Ausweisungspraxis dänischer Behörden in drei Urteilen vom 9. April 2024 (Nguyen gg. Dänemark, Az. 2116/21, Sarac gg. Dänemark, Az. 19866/21 und Wangthan gg. Dänemark, Az. 51301/22) auf den menschenrechtlichen Prüfstand gestellt und dabei in zwei Verfahren Menschenrechtsverletzungen festgestellt. Insbesondere die Nichtberücksichtigung des Kindeswohls, die fehlende vorherige Androhung der Ausweisung und die Anordnung unverhältnismäßig langer Wiedereinreiseverbote waren Kriterien, aus denen der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK ableitete.
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