Das Oberverwaltungsgericht Münster klärt in seinem ausführlich begründeten Urteil vom 18. März 2024 (Az. 6 A 1605/20.A) die Voraussetzungen, unter denen Verfolgung im Iran angenommen werden kann. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Deutschland länger aufgehalten und einen Asylantrag gestellt habe, löse bei einer Rückkehr in den Iran nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung aus, ebenso stellten nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Rückkehr in den Iran durchgeführte Befragungen für sich genommen ohne das Hinzutreten besonderer Umstände keine relevanten, einen Schutzstatus begründende Handlungen im Sinne von § 3a AsylG dar; Entsprechendes gelte für eine etwaige Bestrafung wegen illegaler Ausreise. Eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen sei schutzrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise erfolgtem Auftreten bestehe, wobei maßgeblich sei, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen ließen. Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden seien, umso eher werde dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen. Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung könne auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration maßgeblich dafür sein, ob jemand als „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden gerate.
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