Nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 25. März 2024 (Az. 6 Bs 17/24) fallen geduldete jugendliche oder junge volljährige Ausländer, die nicht seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind, auch dann nicht in den Anwendungsbereich von § 25a AufenthG, wenn sie zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG waren. Der Wortlaut von § 25a AufenthG lasse für eine erweiternde Auslegung auf Ausländer, die noch nicht seit zwölf Monaten geduldet würden, aber die weiteren Voraussetzungen des § 25a AufenthG erfüllten, keinen Raum. Dies führe zwar zu systematischen Inkonsistenzen und im Einzelfall zu Härten bei der Behandlung gerade von jugendlichen Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt hätten, weil sie dann nach dem Wegfall des Ausreisehindernisses im Grundsatz ausreisepflichtig seien, während sie, wenn sie unter Inkaufnahme von Kettenduldungen im Duldungsstatus verblieben wären, nach drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG hätten erhalten könnten, dennoch sei der klare Wortlaut der Regelung zu beachten. Angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Gewährung humanitärer Aufenthaltsrechte zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, für den vorliegend keine konventions-, unions- oder grundrechtlich strikten Bindungen bestünden, könne auch aus der Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen kein Anspruch auf entsprechende Behandlung hergeleitet werden.
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