Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim geht in seinem Beschluss vom 15. März 2024 (Az. 12 S 392/24) davon aus, dass bei einer Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen, von denen eine auf der Grundlage von § 34 AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassen worden ist, die zeitlich zuerst erlassene Abschiebungsandrohung zu vollziehen sei. Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung sei daher nur dann nach § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung ausgeschlossen, wenn die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG zeitlich vor der durch die Ausländerbehörde verfügten Abschiebungsandrohung erlassen worden sei. Nationales Verfassungsrecht gebiete es, bei einer Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen, von denen eine auf der Grundlage von § 34 AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassen worden sei, die zeitlich zuerst erlassene Abschiebungsandrohung zu vollziehen, weil das Rechtsschutzregime über die Regelung in § 80 AsylG maßgeblich davon bestimmt werde, ob Maßnahmen zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder einer rein aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsandrohung Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Eilrechtsschutzverfahren seien. Insoweit erfordere das Gebot der Rechtsmittelklarheit als Teil des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit eine eindeutige Zuordnung des Vollzugs der Abschiebung zu einer konkreten Rückkehrentscheidung.
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