Mit Beschluss vom 26. März 2024 (Az. XIII ZB 34/22) hat der Bundesgerichtshof erneut festgestellt, dass eine Haftanhörung nur im absoluten Ausnahmefall als Videoanhörung stattfinden darf. § 420 Abs. 2 FamFG, der eine persönliche Anhörung für entbehrlich erkläre, wenn der Betroffene an einer übertragbaren Krankheit leide, sei in Hinblick auf den schwerwiegenden Grundrechtseingriff einer Freiheitsentziehung einschränkend auszulegen.
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