Das Verwaltungsgericht Hamburg geht in seinem Beschluss vom 8. Mai 2024 (Az. 12 AE 1859/24) davon aus, dass seit Inkrafttreten des Rückkehrverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG n.F. für Eilrechtsschutz gegen eine Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig auch bei unterbliebener erneuter Abschiebungsandrohung ein Antrag (nur) nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft ist. Außerdem finde § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. auf einen Asylantrag, den ein Ausländer nach bestandskräftiger Ablehnung seines vorangegangenen Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stelle (sog. „Anerkannten-Folgeantrag“), keine Anwendung. Unter die unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags im Sinne dieser Vorschrift fielen bei unionsrechtskonformer Auslegung nur solche Entscheidungen, denen eine inhaltliche Prüfung und Ablehnung der Asylgründe zugrunde liege. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG schließlich dürfte grundsätzlich nicht als Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder als ablehnende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des ersten Asylverfahrens nach § 51 VwVfG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden können.
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