Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft oder von Ausreisegewahrsam ist unbegründet, und eine gleichwohl angeordnete Haft rechtswidrig, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt, von dem zwar nicht die antragstellende Behörde weiß, aber eine andere deutsche Behörde, die die Information über das Abschiebungshindernis nicht rechtzeitig weitergeleitet hat, sagt der Bundesgerichtshof (erneut) in seinem Beschluss vom 26. März 2024 (Az. XIII ZB 44/21), weil Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter deutscher Behörden der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen seien. Hier hatte die pakistanische Botschaft das Bundesministerium des Innern am 5. November 2020 über eine Änderung seiner Rückführungspraxis informiert, die bereits geplante Abschiebungen unmöglich machte, diese Information hatte die am Verfahren beteiligte Ausländerbehörde aber erst 11 Tage später und damit aus BGH-Sicht zu spät erreicht. Die LTO berichtet ebenso über diese Entscheidung.
Schreibe einen Kommentar