Wenn in einem Asylfolgeantrag „die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens“ beantragt wird, dann muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen Antrag zumindest als unzulässig ablehnen, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14. Juni 2024 (Az. 7 L 1452/24.A). Wenn das Bundesamt stattdessen irrtümlich von einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgehe und allein die Abänderung der Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ablehne, dann sei das schon deswegen rechtswidrig, weil damit die vom Gesetzgeber angeordnete Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Streitgegenstände Asyl und internationaler Schutz verletzt werde.
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