Der Zusatz zu einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes stellt eine Nebenbestimmung zur Duldung dar, gegen die nur mit der Anfechtungsklage vorgegangen werden kann, sagt das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Beschluss vom 25. Juni 2024 (Az. 2 O 202/24 OVG). Das Rechtschutzziel bestehe in so einem Fall nicht in der Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung, weil der Betroffene bereits über eine Duldung verfüge. Stattdessen bestehe sein Rechtschutzziel in der Aufhebung des Zusatzes „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“, bei dem es sich um eine Nebenbestimmung zur Duldung handele. Dieses Rechtsschutzziel sei mit einer Anfechtungsklage geltend zu machen.
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