Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG führt in Verbindung mit § 25 Abs. 3 AufenthG nach der freiwilligen Ausreise eines Ausländers nicht zu einem Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise nach Deutschland, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 20. Juni 2024 (Az. VG 8 K 16/24 V). Visa könnten zwar für eine Vielzahl, aber nicht für alle der im Aufenthaltsgesetz geregelten Aufenthaltszwecke erteilt werden, entscheidend sei der jeweilige Aufenthaltszweck. Sei dieser erkennbar darauf gerichtet, den Aufenthalt eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers abzusichern, so scheide eine Visumserteilung aus. § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG diene ausschließlich dazu, den Aufenthalt eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers abzusichern; sei der Ausländer freiwillig ausgereist, so gehöre er nicht zu diesem von der Regelung erfassten Personenkreis. Auch § 6 AsylG führe zu keinem anderen Ergebnis, weil die durch diese Vorschrift vermittelte Bindungswirkung sich gerade nicht auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes erstrecke.
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