Ein in Deutschland gestellter Doppelantrag, d.h. ein Asylantrag, der gestellt wird, obwohl ein früherer Antrag in einem anderen Dublin-Staat noch anhängig oder eine Wiedereröffnung möglich ist, kann nicht als Zweitantrag gemäß § 71a AsylG behandelt werden, so dass eine Ablehnung des deutschen Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG nicht in Betracht kommt, sagt das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 18. Juli 2024 (Az. 22 L 1313/24.A). Der maßgebliche Zeitpunkt sei dabei der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland. In dem Verfahren habe der Kläger zunächst einen Asylantrag in Österreich gestellt, das Asylverfahren sei allerdings ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt worden. Nach österreichischem Recht sei das österreichische Asylverfahren von Amts wegen fortzusetzen, falls der Antragsteller innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens wieder in Österreich aufhältig werde. Erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens sei eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG Österreich nicht mehr zulässig, und diese Frist sei zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland noch nicht abgelaufen gewesen.
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