EuGH postuliert universelles unionsrechtliches Missbrauchsverbot

In seinem Urteil vom 29. Juli 2024 (Rs. C-14/23), in dem es um die Auslegung der REST-Richtlinie 2016/801/EU über Aufenthalte u.a. zu Forschungs- oder Studienzwecken ging, hat der Europäische Gerichtshof den vor allem aus dem europäischen Steuer- und Gesellschaftsrecht bekannten „allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Missbrauchsverbots“ kurzerhand ins Aufenthaltsrecht übertragen. In dem Verfahren hatten belgische Behörden die Absicht einer Drittstaatsangehörigen angezweifelt, in Belgien studieren zu wollen, und ihren Antrag auf ein Studentenvisum abgelehnt, obwohl Belgien die in der REST-Richtlinie vorgesehenen Ablehnungsgründe nicht in nationales Recht umgesetzt hatte.

Alles kein Problem, meint der EuGH, weil man sich nach dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts nicht „betrügerisch oder missbräuchlich“ auf das Unionsrecht berufen könne. Ein Mitgliedstaat müsse die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts vielmehr verweigern, wenn diese nicht geltend gemacht würden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu kommen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen „lediglich formal“ erfüllt seien. Einfachrechtliche Ablehnungsgründe der REST-Richtlinie schlössen die Anwendung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes des Missbrauchsverbots nicht aus, da dieser Grundsatz anders als die Vorschriften einer Richtlinie nicht erst umgesetzt werden müsse, so dass es letztlich auch nicht darauf ankomme, dass die Ablehnungsgründe der REST-Richtlinie in Belgien nicht in nationales Recht umgesetzt worden seien. Der Nachweis eines Missbrauchs setze dabei zum einen eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände voraus, die ergeben müsse, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht worden sei, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen würden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871