Für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung als Voraussetzung zur Durchführung eines Folgeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG in der durch das Rückführungsverbesserungsgesetz geänderten Fassung reicht es aus, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse für die Beurteilung der Begründetheit eines Folgeantrags relevant sind bzw. maßgeblich erscheinen und deshalb die Möglichkeit einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung besteht, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 24. Juli 2024 (Az. 13a ZB 24.30535). Hingegen sei nicht erforderlich, dass vieles oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine günstigere Entscheidung spreche.
Schreibe einen Kommentar