Ungarische Zurückschiebung nach Serbien menschenrechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. September 2024 (Az. 60778/19, M.D. u.a. gg. Ungarn) festgestellt, dass Ungarn mit der Zurückschiebung einer afghanischen Familie nach Serbien im Mai 2019 gegen Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) verstoßen hat, weil die Asylanträge der Familienmitglieder nicht individuell geprüft wurden. Ungarn hatte die Familie außerdem anscheinend vor die Wahl gestellt, „freiwillig“ nach Serbien auszureisen oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden, woraufhin jedenfalls einzelne Familienmitglieder ein Dokument unterzeichnet hatten, dass sie mit einer freiwilligen Ausreise nach Serbien einverstanden seien. Eine solche Zustimmung, so der Gerichtshof, sei keine bewusste und informierte Einwilligung und stelle keinen wirksamen Verzicht auf die von der EMRK gewährleisteten Rechte dar.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871